Was müssen Selbstständige bei der Wiedereröffnung der Ladengeschäfte beachten?

Ab Montag dürfen die meisten mittelständigen Geschäfte wieder öffnen. Die Sächsische Staatsregierung hat dafür eine Hand voll Verhaltensregeln ausgegeben, die wir hier kurz erläutern wollen. Welche Aushänge sind nötig, was muss markiert werden und zu welchen Maßnahmen ist jeder Ladenbetreiber verpflichtet? Hier eine Übersicht.


Hygieneregeln für Ladengeschäfte aller Art

• Ein- und Ausgangstüren, die nicht automatisch öffnen und schließen, sind während der Öffnungszeiten grundsätzlich offen zu halten. In besonderen Situationen, wie z.B. Kälte oder andere ungünstige Witterungsbedingungen, aus lebensmittelhygienischen Gründen (insbesondere Schutz vor dem Eindringen von Schädlingen) sowie grundsätzlich zur Vermeidung des Eindringens von Lästlingen dürfen die Türen ausnahmsweise geschlossen gehalten werden. Die Türklinken sind dann regelmäßig zu desinfizieren.

• Im Eingangsbereich sind Desinfektionsmittel für die Kunden zum Gebrauch bereitzustellen und auf deren Benutzung mittels Schildern hinzuweisen. Kunden sind durch Aushang darauf hinzuweisen, dass ein Betreten des Ladengeschäftes mit Erkältungssymptomen nicht gestattet ist. Kassen mit Mitarbeiterbedienung sind durch Vorrichtungen, z.B. aus Plexiglas, abzuschirmen. Durch Markierungen auf dem Boden ist die Einhaltung der Mindestabstände im Kassenbereich zu gewährleisten. Soweit technisch möglich ist bargeldlose Zahlung anzubieten und zu empfehlen. Flächen und Gegenstände, die häufig von Kunden berührt werden, darunter Griffe von Einkaufskörben und -wagen, sind regelmäßig – mindestens 2x arbeitstäglich, wenn möglich aber nach jeder Benutzung durch einen Kunden zu reinigen und zu desinfizieren. Dazu entwickeln die Ladengeschäfte Hygienepläne unter Beachtung der individuellen Gegebenheiten, die auf Anfrage Kunden und Behörden zur Einsichtnahme vorzulegen sind.

• Gemäß SächsCoronaSchVO ist eine Beschränkung der maximalen Kundenanzahl im Geschäft auf einen Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche geregelt. In Abhängigkeit der Größe des Ladengeschäftes und der räumlichen Gegebenheiten legen die verantwortlichen Personen Obergrenzen für die Anzahl der zeitgleich im Ladengeschäft tolerierbaren Kundenanzahl fest, die eine sichere Einhaltung des Mindestabstands gewährleisten. Bei Erreichen dieser Kundenzahl ist durch Zutrittsregelungen sicherzustellen, dass die zulässige Zahl nicht überschritten wird („one in – one out“).

• Dem häufigen Händewaschen und ggf. Desinfizieren ist der Vorzug gegenüber dem Tragen von Einmalhandschuhen zu geben.

• Personen mit erhöhter Körpertemperatur oder Erkältungssymptomen oder einem positiven Coronavirus-Nachweis ist die Tätigkeit in den genannten Einrichtungen untersagt. Nach einem positiven Coronavirus-Nachweis sind vor Wiederaufnahme der Tätigkeit eine mindestens 14tägige Quarantäne und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden nachzuweisen. Sonstige Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote gemäß IfSG bleiben davon unberührt.


• Personal ist in Bezug auf die Einhaltung der Hygieneregeln während der Corona-Pandemie aktenkundig zu schulen und zu belehren.


• zusätzliche Anforderungen im Lebensmitteleinzelhandel:
Der offene Verkauf loser Backwaren ist nicht zulässig. Werden andere lose Lebensmittel in Selbstbedienung abgegeben, die vor Verzehr nicht gewaschen oder geschält werden, sind Entnahmezangen oder vergleichbare Hilfsmittel oder Einweghandschuhe durch die Kunden zu verwenden. Entnahmezangen oder vergleichbare Hilfsmittel sind regelmäßig, mindestens stündlich, zu reinigen und zu desinfizieren.


• zusätzliche Anforderungen beim Verkauf kosmetischer Gegenstände:
Kosmetische Gegenstände wie Lippenstifte oder Make-Up dürfen vor dem Kauf nicht derart probiert werden, dass sie von mehreren Personen gemeinsam verwendet werden. Cremes aus geöffneten Tiegeln dürfen nur mit gründlich gewaschenen Händen und unter Verwendung eines sauberen Spatels entnommen werden.

Diese Verhaltensregeln sind ein Auszug aus der Allgemeinverfügung der Sächsischen Staatsregierung. Der gesamte Text kann unter folgendem Link nachgelesen werden:
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Allgemeinverfuegung-Hygiene-2020-04-17.pdf


Bei Fragen, Unklarheiten und Rückversicherungen wenden Sie sich bitte an:
Telefon: 0351 / 564 55860
Email: corona-av@sms.sachsen.de