[Update 26.03.] Zuschüsse, Erstattungen und Darlehn. Welche Hilfen für Selbstständige und Freiberuflerinnen jetzt möglich sind.

Man müsste meinen, dass Hilfen vor allem den Arbeitnehmerinnen und Angestellten zukommen sollte, weil diese ihre Familien ernähren und Mieten zahlen müssen. Aber genau deswegen ist es unvermeidlich, dass die Arbeitgeber aktuell Hilfe bekommen, denn die sollten nach Möglichkeit ihre Gehälter und Löhne weiter zahlen können um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gar nicht erst in die Situation der Bedürftigkeit zu bringen.


Bund hat Rettungsprogramm für Selbstsändige, kleine Unternehmen und Freiberufler im Kabinett

Die Bundesregierung hat, unter Mitwirkung des Finanzministers, Olaf Scholz (SPD), einen Beschlussentwurf vorbereitet, der Kleinunternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe eine Einmalzahlung von 9000 Euro für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten geben. Bis zu 15 000 Euro bei bis zu zehn Beschäftigten.

Die dafür bereitgestellten Mittel sind mit 50 Mrd. € im Beschlussentwurf festgehalten. Dies entspricht der Summe, wenn alle 3 Millionen Unternmehmen, welche in diese Kategorie fallen, die Hilfe in Anspruch nehmen würden.

Verteilt werden die Zuschüsse durch die Landesebene um zu verhindern, dass jedes Bundesland eine andere Hilfsoption beschließt und damit ein unfairer Markt entsteht. Wichtigster Abschnitt: Die Soforthilfen für Selbstständige und Kleinstunternehmen müssten nicht zurückgezahlt werden.

Die Vorraussetzungen sind:
* Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind nachweislich erst durch die Corona-Krise entstanden. Stichtag ist der 31.12.2019.
* Durch die ausfallenden Einnahmen müssen die Existenz gefährdet sein oder ein Liquiditätsengpass entstehen.

Die Beantragung soll elektronisch möglich sein und eine eidesstattliche Erklärung beinhalten. Das genaue Vorgehen wird die Landesregierung festlegen, wenn der Beschluss vom Bundestag verabschiedet wurde.

Alle Infos ausführlich auch in der Pressekonferenz vom 23.03.2020:

Sonderkredite wegen Corona-Krise: Minster Altmaier und Scholz informieren

Gepostet von tagesschau am Montag, 23. März 2020

Darlehn durch die sächsische Landesregierung zum Nullzins

Eine weitere gute Option ist das von Martin Dulig am Freitag bekannt gegebene Darlehn, welches sich bevorzugt an kleine Unternehmen, das Handwerk, den Handel, die Dienstleister, die Kultur- und Kreativwirtschaft sowie wirtschaftliche tätige Angehörige der Freien Berufe richtet. Als Kriterium wird ein Jahresumsatz von unter einer Million Euro angesetzt.

Kreditsummen beträgt mindestens 5000€ und soll sich auf maximal 50.000€ belaufen. In ganz extremen Fällen können aber auch bis zu 100.000€ bewilligt werden.

+++ Sachsen hilft sofort +++ ab Montag Die Soforthilfe-Darlehen zur Unterstützung von Einzelunternehmern…

Gepostet von Martin Dulig am Freitag, 20. März 2020

Diese Darlehn werden durch die Sächsische Aufbaubank (SAB) vergeben, werden zinslos sein und können 3 Jahre tilgungsfrei beantragt werden.

Die Laufzeit kann auf bis zu 10 Jahre angesetzt werden und in ganz ernsten Fällen ist nach genauer prüfung der SAB auch eine weitere Stundung und sogar ein Rückzahlungserlass möglich. Die Vorraussetzungen sind hier allerdings sehr eng gestrickt, so dass kein Missbrauch möglich ist.

Hier kann man den Antrag stellen: https://www.sab.sachsen.de
Weiterführende Infos unter: www.medienservice.sachsen.de/medien/news/235278

Expressbürgschaften der Bürgschaftsbank Sachsen

Zur Sicherung der Finanzierung von Maschinen, Anlagen und selbstgenutzten gewerblichen Immobilien, Warenlager oder Betriebsmittel, stellt die Bürgschaftsbank innerhalb von 2 Banktagen Bürgschaften zur Verfügung. Diese sind über die jeweilige Hausbank des Unternehmens zu beantragen.

Weiterführende Infos unter: http://www.bbs-sachsen.de/buergschaften/express/


Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz ( IfSG )


Dies betrifft Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, deren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt und mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurden.

Der entsprechende § 56 ist erst einmal eine schwere Pille. Denn laut diesem Paragraph muss man als Arbeitgeber für 6 Wochen eine volle Lohnfortzahlung gewährleisten. Allerdings werden diese Lohnzahlungen entschädigt. Ähnlich wie bei einer Krankschreibung. Die betroffenen Arbeitnehmer bekommen vom Gesundheitsamt ein Bestätigungsschreiben, welches ähnlich wie ein Krankenschein behandelt und beim Finanzamt geltend gemacht werden kann.

Da die meisten Quarantäneanordnungen für 2 oder 3 Wochen ausgesprochen werden, kann man sich auch auf diese Zeit einstellen und damit Planen.


Kurzarbeit für die Überbrückung der Krise

Viele Arbeitgeber können im Falle eines Verdienstausfalles Kurzarbeitergeld beantragen. Die Gehälter der Angestellten werden dann zu 67% vom Arbeitsamt übernommen. Dies geht relativ schnell und kann zeitnah gezahlt werden. Kurzarbeitergeld beantragen Sie über  www.arbeitsagentur.de  unter dem Punkt eServices (in der roten Leiste ober rechts)

Zur Anzeige des Kurzarbeitergeldes ist eine Gewerbeanmeldung sowie eine Vereinbarung zur Kurzarbeit mit den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (mit Unterschrift der Firma sowie jedes einzelnen Mitarbeitenden) beizufügen.